Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

jungbauer Doppelbodensysteme
Dipl.-Ing. (FH) Hubert Jungbauer
Eichenstraße 4
83083 Riedering
Tel: 08036-908879-0
Fax: 08036-908879-8
E-Mail: info@jdbs.de
www.jungbauer-doppelboden.com

Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich der Bedingungen

1. Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen sind im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verkäufers über Leistungen und Warenanlieferungen, auch soweit diese besonders gefertigt werden, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB gelten ausschließlich dieses Bedingungen. Einkaufsbedingungen und sonst entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausgeschlossen, auch in Form einer Gegenbestätigung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
Derartige Bestätigungen und Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote des Verkäufers sind immer freibleibend. Sie stellen kein für uns bindendes Angebot dar, wir übernehmen damit kein Beschaffungsrisiko. Erklärungen des Verkäufers sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden oder in einer Auftragsbestätigung enthalten sind.
In Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben.

2. Verträge wie auch sonstige Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Garantien, Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsabänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des Verkäufers in Schriftform. Für den Vertragsinhalt ist die Bestätigung maßgeblich.

3. Liefert der Verkäufer Zeichnungen oder Pläne, welche den Einbau oder sonstige Verwendung der verkauften Ware betreffen, so erfolgt diese Leistung ohne gesondertes Entgelt und in Rahmen zustande kommender Kaufverträge.
Spezielle Fertigungsunterlagen wie Pläne und Zeichnungen werden nur nach dem Zustandekommen eines Kaufvertrages geliefert. Fertigungsunterlagen ersetzen im jedem Fall alle vor Vertragsabschluss herausgegebenen unverbindliche Unterlagen. Bei Fertigungsunterlagen werden lediglich Anforderungen, welche aus den beim Verkäufer eingereichten Unterlagen erkennbar sind, berücksichtigt. Eine Objektbesichtigung durch den Verkäufer und eine Berücksichtigung der erkennbaren planerischen Erfordernisse erfolgt bei einem gesondert vereinbarten Termin.

4. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche Angebots- und Fertigungsunterlagen des Verkäufers auf Eignung für den konkreten Verwendungszweck hin zu überprüfen.

§ 3 Preise

1. Die Preise sind Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer mit dem jeweils im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz hinzukommt.

2. Die Rechnungslegung unterliegt u. U. den Bestimmungen nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 USTG

3. Die Preise gelten ab Standort Prutting und schließen Nebenkosten für Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, soweit im Angebot, bzw. im Kaufvertrag nichts anders ausgewiesen ist.

4. Die Preiskalkulation basiert bei Montagen in Ober- bzw. Untergeschossen auf der Bereitstellung eines Aufzugs bzw. Hebewerkzeugs.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferzeiten gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall eine verbindliche Lieferzeit oder Lieferzeitraum in Textform vereinbart oder mündlich vereinbart und in Textform bestätigt worden ist. Sie stehen immer unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, so weit nicht im Einzelfall ein Beschaffungsrisiko des Verkäufers vertraglich vereinbart worden ist.

2. Lieferfristen beginnen mit Zugang einer schriftlichen Auftragserteilung durch den Verkäufer beim Käufer. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen und sonstigen für den Verkäufer zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Angaben, zu denen insbesondere die schriftliche Baufreigabe des Doppelbodenaufbauplanes durch den Käufer für die konkrete Ausführung des Auftrages gehört. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verschiebt sich die Lieferzeit. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, an die vom Käufer angegeben Lieferadresse geliefert. Bei Verkauf ab Standort Prutting geht die Gefahr mit an den Käufer über.

§ 5 Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen.

2. Skontogewährung bedarf der Vereinbarung. Sie hat immer zur Voraussetzung, dass sonst keine fälligen Forderungen des Verkäufers an den Käufer offen stehen. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und zur Tilgung aller sonstigen aus der Geschäftsbeziehung bestehenden sowie im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

3. Verliert der Verkäufer nach § 946 BGB sein Vorbehaltseigentum, tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 %, der außer Ansatz bleibt, wenn ihm Rechte Dritter entgegenstehen, die entstehende Forderung einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte gegen seinen Auftraggeber aus dem Vertrag, der dem Einbau oder sonst der Verbindung zugrunde liegt, sowie etwaige Ansprüche gegen dritte Personen im voraus und mit Rang vor den Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.

4. Wird die Vorbehaltsware, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, vom Käufer veräußert, tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der außer Ansatz bleibt, wenn ihm Recht Dritter entgegenstehen, mit allen Neben- und Sicherungsrechten im voraus und mit Rang vor den Rest an den Verkäufer ab. Dieser nimmt hiermit die Abtretung an.

5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne der Absätze 3 und 4 tatsächlich auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware, ist er nicht berechtigt.

§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung gilt im Rahmen der Bestimmungen der VOB auf die Dauer von 4 Jahren nach Abnahme. Unmittelbar nach Ende der Montage erfolgt eine Abnahme bzw. Vorabnahme, somit geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. Mängelrügen müssen vom Käufer vor Inbetriebnahme der eingebauten Doppelböden, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung und Einbau angezeigt werden. Mängel die auf Grund von Zugang anderen Gewerken verursacht werden, werden nur kostenpflichtig behoben.

jungbauer Doppelbodensystem
Riedering im Mai 2015

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